Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 U 84/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Nr 1.6 PrHPflVBB, § 33 WaffG
Privathaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für die Risiken des erlaubten privaten Besitzes und des Gebrauchs von Schusswaffen; Verursachung eines Knalltraumas durch Hantieren eines Minderjährigen mit einer Schreckschusspistole - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versicherungsschutz für Mitversicherten eines Haftpflichtvertrags; Unerlaubter Gebrauch einer Schusswaffe; Auslgung von Versicherungsbedingungen
- Judicialis
BGB §§ 823 ff.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Ziffer 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 108; ; ZPO § 543 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 823 ff.
Zur Reichweite des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflichtversicherung bei Besitz und Gebrauch von Schusswaffen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 11.04.2002 - 7 O 230/01
- OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 U 84/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Schleswig-Holstein, 13.02.1997 - L 2 Sb 8/97
Kostenentscheidung; Veranlassungsprinzip; Aufklärung; Sachverhalt; Änderung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 U 84/02
Der Versicherungsschutz setzt auch nicht voraus, das die Merkmale des erlaubten Besitzes und des Gebrauchs kumulativ vorliegen müssten; vielmehr sind beide Risiken, nämlich einerseits der erlaubte private Besitz von Schusswaffen und andererseits der Gebrauch von Schusswaffen von einander unabhängig versichert (OLG Frankfurt am Main in VersR 1996, Seite 964; LG Bremen in ZFS 1997, Seite 143; OLG Koblenz in ZFS 1987, Seite 375). - OLG Frankfurt, 29.09.1995 - 24 U 75/94
Haftpflichtversicherung; AGB; Schußwaffenklausel; Ungewöhnliche und gefährliche …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 U 84/02
Der Versicherungsschutz setzt auch nicht voraus, das die Merkmale des erlaubten Besitzes und des Gebrauchs kumulativ vorliegen müssten; vielmehr sind beide Risiken, nämlich einerseits der erlaubte private Besitz von Schusswaffen und andererseits der Gebrauch von Schusswaffen von einander unabhängig versichert (OLG Frankfurt am Main in VersR 1996, Seite 964; LG Bremen in ZFS 1997, Seite 143; OLG Koblenz in ZFS 1987, Seite 375). - OLG Hamm, 01.07.1988 - 20 U 366/87
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 U 84/02
Denn eine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person kann gemäß §§ 823 ff. BGB in der Regel nur aus dem unerlaubten Gebrauch einer Waffe bestehen (OLG Hamm in NJW-RR 1989, Seite 28, 29; LG Hamburg in VersR 1990, Seite 777). - LG Hamburg, 30.11.1989 - 72 O 73/89
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 U 84/02
Denn eine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person kann gemäß §§ 823 ff. BGB in der Regel nur aus dem unerlaubten Gebrauch einer Waffe bestehen (OLG Hamm in NJW-RR 1989, Seite 28, 29; LG Hamburg in VersR 1990, Seite 777).